Höchstrichterliche Entscheidung des VGH Ba-Wü:………
Michael Kuhn intrpretiert das Urteil so:
Wer Waffenkontrolleure einlässt, verliert seine Zuverlässigkeit
Quelle: Michael Kuhns Waffenblog
Wer das Urteil genau liest kann zu durchaus anderen Schlüssen kommen…
Die Rechtmäßigkeit der verdachtsunabhängigen Kontrollen wird durch das Urteil bestätigt und mitnichten ist es so, dass man nun die Kontrolleure mit dem Verweis auf die Unverletzlichkeit der Wohnung einfach wegschicken kann. Dieses Vorgehen kann unter bestimmten Umständen ebenfalls zum Verlust der Zuverlässigkeit führen.
“Dieses Vorgehen kann unter bestimmten Umständen ebenfalls zum Verlust der Zuverlässigkeit führen.”
Nein! Der Richter hat in seiner ausführlichen Urteilsbegründung ausdrücklich darauf abgestellt, daß genau dies nicht der Fall sein darf:
“Weil Art. 13 GG das Selbstbestimmungsrecht des Wohnungsinhabers schützt, beseitigt eine gesetzlich erzwungene (z.B. durch Bußgeldandrohung im Fall der Weigerung) oder durch Täuschung oder Drohung staatlich herbeigeführte Zustimmung die grundrechtliche Relevanz des Eingriffs nicht (Hermes in Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 13 Rn. 106 m.w.N.; vgl. allgemein zum sog. Grundrechtsverzicht Sachs, GG, 4. Aufl., vor Art. 1 Rn. 52 ff.). Die nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erforderliche Einwilligung wird nicht gesetzlich erzwungen”.”
Michael